Ein Verfahrensbeistand ist eine Person, die von einem Gericht bestellt wird, um minderjährige oder besonders schutzbedürftige Kinder und Jugendliche in gerichtlichen Verfahren zu unterstützen. Der Verfahrensbeistand soll sicherstellen, dass die Interessen des Kindes angemessen berücksichtigt werden und dass seine Rechte und Bedürfnisse im Verfahren gewahrt werden.
Der Verfahrensbeistand vertritt das Kind jedoch nicht rechtlich wie ein Anwalt, sondern ist in erster Linie eine Unterstützungsperson und ein Ansprechpartner für das Kind. Er informiert das Kind über seine Rechte und die Bedeutung des Verfahrens und hört ihm zu, um dessen Meinung und Wünsche zu verstehen. Der Verfahrensbeistand kann auch im Verfahren aktiv werden, indem er beispielsweise Anträge stellt oder Gutachten anfordert.
Die rechtliche Grundlage für die Bestellung eines Verfahrensbeistands ergibt sich aus § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Danach bestellt das Gericht in Verfahren, die eine Person betreffen, deren Interessen wegen ihres Alters oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder wegen einer schwerwiegenden Verletzung in ihrer Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigt sein können, einen Verfahrensbeistand.
Ziel der Bestellung eines Verfahrensbeistands ist es, das Kind oder den Jugendlichen in gerichtlichen Verfahren zu unterstützen und sicherzustellen, dass dessen Interessen und Rechte angemessen berücksichtigt werden. Der Verfahrensbeistand soll dem Gericht eine Empfehlung geben, die auf den Bedürfnissen und Interessen des Kindes oder Jugendlichen basiert und dazu beitragen, dass eine Entscheidung getroffen wird, die im besten Interesse des Kindes liegt.
Der genaue Ablauf der Betreuung durch einen Verfahrensbeistand kann je nach konkretem Fall und Verfahrensart variieren. Im Allgemeinen läuft die Betreuung jedoch in etwa wie folgt ab:
1) Bestellung des Verfahrensbeistands:
Das Gericht bestellt einen Verfahrensbeistand für das Kind oder den Jugendlichen, wenn dies erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand wird in der Regel vom Gericht aus einer Liste qualifizierter Personen ausgewählt.
2) Kontaktaufnahme und Informationsaustausch:
Der Verfahrensbeistand nimmt Kontakt mit dem Kind oder Jugendlichen auf und informiert ihn über seine Aufgaben und Funktionen. Der Verfahrensbeistand klärt das Kind oder den Jugendlichen über seine Rechte auf und hört ihm zu, um dessen Meinung und Wünsche zu verstehen.
3) Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten:
Der Verfahrensbeistand arbeitet eng mit anderen Beteiligten zusammen, wie beispielsweise den Eltern, dem Jugendamt oder dem Familiengericht. Der Verfahrensbeistand informiert sich über den Sachverhalt und bespricht sich mit den anderen Beteiligten, um die bestmögliche Lösung für das Kind oder den Jugendlichen zu finden.
4) Teilnahme an Terminen:
Der Verfahrensbeistand nimmt an Terminen teil, die im Rahmen des Verfahrens stattfinden, wie beispielsweise Gerichtsterminen oder Anhörungen. Dabei vertritt er jedoch nicht rechtlich das Kind oder den Jugendlichen, sondern unterstützt ihn lediglich.
5) Empfehlung an das Gericht:
Auf Basis seiner Erkenntnisse und Gespräche mit dem Kind oder Jugendlichen gibt der Verfahrensbeistand dem Gericht eine Empfehlung, die auf den Bedürfnissen und Interessen des Kindes oder Jugendlichen basiert. Das Gericht berücksichtigt diese Empfehlung bei seiner Entscheidung.
6) Abschluss der Betreuung:
Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, endet auch die Betreuung durch den Verfahrensbeistand. Der Verfahrensbeistand informiert das Kind oder den Jugendlichen über das Ergebnis des Verfahrens und steht ihm weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung, falls es weitere Fragen oder Anliegen gibt.